RS Vwgh 1989/9/12 88/14/0163

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 89;

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß ein Verlust von in den Vorjahren begründeten Forderungen keine außergewöhnliche Belastung bewirkt, gilt dann nicht, wenn die ausfallende Forderung auf Darlehen beruht, die aus dem Einkommen der Vorjahre zwangsläufig hingegeben wurden, die Darlehenszuzählungen aber wegen der bei der Darlehensgewährung eintretenden Vermögensumschichtung nicht auch in den Vorjahren als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140163.X04

Im RIS seit

12.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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