Mit dem nach einer abgabenbehördlichen Prüfung im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde Aufwendungen für die Anschaffung von Zahngold durch die beschwerdeführende Zahnärztin nur insoweit als Betriebsausgaben, als sie auf die Beschaffung eines Fünfjahresvorrates entfielen, und ließ auch den Vorsteuerabzug nur in diesem Umfang zu. Weitgehend dem Urteil des BFH vom 12. Juli 1990, IV R 137-138/89, folgend führte sie im wesentlichen aus: Bei der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22;EStG 1972 §30;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs3;
Rechtssatz: Es ist grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen, über Zeitpunkt und Umfang der Vorratsbeschaffung zu bestimmen. Angehörige von freien Berufen können Betriebsvermögen allerdings nur entsprechend den Erfordernissen ihres Berufes bilden. Die Eingehung von Geschäften zur dauernden oder spek... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erbrachte in den Streitjahren neben seiner Angestelltentätigkeit Dienstleistungen in der ADV und Informationstechnik. Für die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte, die jeweils geringer waren als die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, beantragte er die Anwendung des Hälftesteuersatzes gemäß den §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 4 EStG 1972. Mit Vorhalt vom 1. Dezember 1983 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Erläuterung betreffend den in der Einkommen... mehr lesen...
Index: 20/08 Urheberrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §38 Abs4;UrhG §14 Abs1;
Rechtssatz: Bei Leistungen, bei denen die Entlohnung überwiegend nach Zeitaufwand erfolgt, kann nicht von der Verwertung selbstgeschaffener urheberrechte ausgegangen werden; dies gilt insb dann, wenn der StPfl trotz mehrfacher Vorbehalte keine konkrete und nachvollziehbare Begrün... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Rechtsträger einer Krankenanstalt, nämlich eines Ambulatoriums für Heilmassage, Physikalische-, Thermo-, Hydro- und Balneotherapie. Er beantragte die Vorauszahlungen an Gewerbesteuer für 1989 auf Null zu setzen, da er eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. c EStG 1988 im medizinischen Dienst gemäß § 52 Abs. 4 BGBl. Nr. 102/1961 ausübe. Er legt Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die sanitätsbehördliche Genehmigung der Ü... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Rechtsträger einer Krankenanstalt, nämlich eines Ambulatoriums für Heilmassage, Physikalische-, Thermo-, Hydro- und Balneotherapie. Er beantragte die Vorauszahlungen an Gewerbesteuer für 1989 auf Null zu setzen, da er eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. c EStG 1988 im medizinischen Dienst gemäß § 52 Abs. 4 BGBl. Nr. 102/1961 ausübe. Er legt Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die sanitätsbehördliche Genehmigung der Ü... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21;EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litc;EStG 1988 §22 Z1 litc; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 179;
Rechtssatz: Verweist eine abgabenrechtliche Vorschrift bezüglich eines bestimmten tatbestandsmäßigen Begriffes ausdrücklich auf andere Rechtsvorschriften, so bleibt für die wirtschaftliche Betrachtungswei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litc;EStG 1988 §22 Z1 litc;KrPflG 1961 §52 Abs4 idF 1988/747; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 179;
Rechtssatz: Wird eine Tätigkeit, die zu den im vierten Teil des KrPflG geregelten Sanitätshilfsdiensten zählt, ausgeübt, so liegt keine Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 5... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21;EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litc;EStG 1988 §22 Z1 litc; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 179;
Rechtssatz: Verweist eine abgabenrechtliche Vorschrift bezüglich eines bestimmten tatbestandsmäßigen Begriffes ausdrücklich auf andere Rechtsvorschriften, so bleibt für die wirtschaftliche Betrachtungswei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litc;EStG 1988 §22 Z1 litc;KrPflG 1961 §52 Abs4 idF 1988/747; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 179;
Rechtssatz: Wird eine Tätigkeit, die zu den im vierten Teil des KrPflG geregelten Sanitätshilfsdiensten zählt, ausgeübt, so liegt keine Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 5... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Die Unverzinslichkeit entrichteter Abgabenbeträge stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG dar. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Schlagworte Unverhältnismäßiger Nachteil ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Mit der Behauptung, die Bezahlung der nachgeforderten Einkommensteuervorauszahlung sei nur darauf zurückzuführen, daß die belBeh auf Grund eines Verfahrensmangels dem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung nicht stattgegebe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §21;EStG 1972 §22;EStG 1972 §23;EStG 1972 §25;EStG 1972 §47 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 115;
Rechtssatz: Wenn die Haupttätigkeit des Abgabepflichtigen eine selbständige ist und gleichzeitig ein enger, wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Nebentätigkeit besteht, sind die Einkünfte aus der Nebentätigkeit - mögen sie auch für ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22;EStG 1972 §23;EStG 1972 §25;EStG 1972 §47 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 115;
Rechtssatz: Einem Arbeitnehmer wird am Dienstort üblicherweise ein Arbeitsraum bei gleichzeitiger Festlegung der Dienstzeit zur Verfügung gestellt (Abgrenzung zu Werkvertrag). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22;EStG 1972 §23;EStG 1972 §25;EStG 1972 §47 Abs3;VwRallg; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 115;
Rechtssatz: Bei einem Werkvertrag ist zwar eine sachliche, im Gegensatz zu einem Dienstvertrag jedoch keine persönliche Weisungsgebundenheit gegeben. Dem Auftraggeber wird bei größeren Projekten regelmäßig da... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22;EStG 1972 §23;EStG 1972 §25;EStG 1972 §47 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 115;
Rechtssatz: Es widerspricht jeder wirtschaftlichen Übung, im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach Beendigung einer bedungenen Dienstleistung noch durch drei Jahre hindurch Löhne auszuzahlen (Abgrenzung zu Werkvertrag). Eur... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22;EStG 1972 §23;EStG 1972 §25;EStG 1972 §47 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 115;
Rechtssatz: Die für einen Sportverein durchgeführte Planung und Bauüberwachung einer Tennishalle, einer Kegelbahn und eines Restaurants stellt eine regelmäßig nicht im Rahmen eines Dienstvertrages, sondern eines Werkvertrages erbrachte Tätigkeit d... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22;VwRallg; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, Nr. 20, 357; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/13/0082 E 30. Mai 1984 VwSlg 5903 F/1984 RS 1 Stammrechtssatz Eine (werbeschriftstellerische) schriftstellerische Tätigkeit, also eine Tätigkeit, die nicht mehr in die typisch kaufmännische Aufgabe des Vertriebe... mehr lesen...
Index: EStG32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22
Rechtssatz: Übersetzer ist nur derjenige, der ein Schriftwerk von einer menschlichen Sprache in eine andere menschliche Sprache überträgt. Die Übertragung eines schriftlichen Datenflußplanes in für einen Computer verständliche Zeichen und Angaben stellt nicht die Tätigkeit eines Übersetzers dar. European Case Law Identifi... mehr lesen...
Index: EStG32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22EStG 1972 §23EStG 1972 §4 Abs4
Rechtssatz: Wird eine Abfindungszahlung an einen lästigen Gesellschafter behauptet, dann ist ein tatsächlich nachgewiesenes gesellschaftsschädigendes Verhalten des Gesellschafters vor seinem Ausscheiden aus einer Kommanditgesellschaft Voraussetzung dafür, um die Abfindungszahlung rechtlich als sofort abschreibbaren ... mehr lesen...
Index: EStG32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22EStG 1972 §23EStG 1972 §4 Abs4
Rechtssatz: Erhält ein ausscheidender Kommanditist eine Abfindungszahlung, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß sowohl dem Abfindungsbetrag als auch einem allfälligen negativen Kapitalkonto stille Reserven und/oder ein Firmenwert gegenüberstehen. Das negative Kapitalkonto wird in einem derartigen Fall l... mehr lesen...