RS Vwgh 1989/9/19 86/14/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 115;

Rechtssatz

Es widerspricht jeder wirtschaftlichen Übung, im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach Beendigung einer bedungenen Dienstleistung noch durch drei Jahre hindurch Löhne auszuzahlen (Abgrenzung zu Werkvertrag).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140083.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten