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EStGNorm
EStG 1972 §22Rechtssatz
Erhält ein ausscheidender Kommanditist eine Abfindungszahlung, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß sowohl dem Abfindungsbetrag als auch einem allfälligen negativen Kapitalkonto stille Reserven und/oder ein Firmenwert gegenüberstehen. Das negative Kapitalkonto wird in einem derartigen Fall lediglich dazu führen, daß nicht der volle auf stille Reserven und/oder Firmenwert entfallende Kaufpreis ausbezahlt, sondern (teilweise) mit dem negativen Kapitalkonto gegenverrechnet wird.
Schlagworte
KommanditistEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130083.X02Im RIS seit
03.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020