RS Vwgh 1989/4/5 88/13/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, Nr. 20, 357;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0082 E 30. Mai 1984 VwSlg 5903 F/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Eine (werbeschriftstellerische) schriftstellerische Tätigkeit, also eine Tätigkeit, die nicht mehr in die typisch kaufmännische Aufgabe des Vertriebes und des Umsatzes einbezogen ist, liegt vor, wenn der Steuerpflichtige, der für die Öffentlichkeit, dh für eine mehr oder weniger große und sich von Fall zu Fall ändernde Anzahl von Menschen schreibt, EIGENE Gedanken, mögen sich diese auch auf rein tatsächliche Vorgänge beziehen, ausdrückt. Es ist nicht erforderlich, daß das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalt hat; der schriftstellerisch Tätige muß weder ein Gelehrter noch ein Dichter noch ein Künstler sein. Wie das schriftstellerische Produkt vom Auftraggeber verwendet wird, hat dabei auf die Qualifikation der Tätigkeit keinen Einfluß (Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1972, § 22 Lfg Jänner 1976, Tz 28; Philipp, Kommentar zum GewStG, 17. Nachtrag, Juli 1983, Tz 1-10).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130007.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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