RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0153

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litc;
EStG 1988 §22 Z1 litc;
KrPflG 1961 §52 Abs4 idF 1988/747;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 179;

Rechtssatz

Wird eine Tätigkeit, die zu den im vierten Teil des KrPflG geregelten Sanitätshilfsdiensten zählt, ausgeübt, so liegt keine Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs 4 KrPflG idF 1988/747 und damit auch keine freiberufliche im Sinne des § 22 Z 1 lit c EStG 1988 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140153.X02

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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