RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0153

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litc;
EStG 1988 §22 Z1 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 179;

Rechtssatz

Verweist eine abgabenrechtliche Vorschrift bezüglich eines bestimmten tatbestandsmäßigen Begriffes ausdrücklich auf andere Rechtsvorschriften, so bleibt für die wirtschaftliche Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO, wonach wirtschaftlich gleichartige Sachverhalte dieselben abgabenrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen sollen, kein Raum. Die Anknüpfung an einen in anderen Rechtsvorschriften umschriebenen Begriff führt vielmehr dazu, daß sich dessen Inhalt ausschließlich nach diesen anderen Rechtsvorschriften bestimmt. Das bedeutet, daß alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, mit denen die andere Rechtsvorschrift den Begriffsinhalt definiert und eingrenzt, auch abgabenrechtlich erfüllt sein müssen. Eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte genügt nicht. Sieht in einem solchen Fall die andere Rechtsvorschrift für ein bestimmtes Tätigwerden eine Bewilligung vor, so ist auch abgabenrechtlich diese Bewilligung von Bedeutung (Hinweis E 29.3.1989, 85/13/0173). Diese Grundsätze gelten auch für die freiberufliche Ausübung medizinischer Berufe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140153.X01

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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