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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §22;Rechtssatz
Bei Leistungen, bei denen die Entlohnung überwiegend nach Zeitaufwand erfolgt, kann nicht von der Verwertung selbstgeschaffener urheberrechte ausgegangen werden; dies gilt insb dann, wenn der StPfl trotz mehrfacher Vorbehalte keine konkrete und nachvollziehbare Begründung gegeben hat, sondern mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen offenbar bestrebt war, unabhängig von der Art der im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte für die gesamten Einkünfte aus dieser Einkunftsart die Anwendung des begünstigten Steuersatzes zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130023.X03Im RIS seit
06.07.2001