RS Vwgh 1989/9/19 86/14/0083

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 115;

Rechtssatz

Bei einem Werkvertrag ist zwar eine sachliche, im Gegensatz zu einem Dienstvertrag jedoch keine persönliche Weisungsgebundenheit gegeben. Dem Auftraggeber wird bei größeren Projekten regelmäßig das Recht eingeräumt, den Fortschritt des bedungenen Werkes zu kontrollieren, um so Mängel sogleich abstellen zu können. Ebenso ist der Ausführende idR verpflichtet, über den Fortgang des Werkes zu berichten und bei außergewöhnlichen Maßnahmen mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten. Aus diesen Umständen ergibt sich jedoch noch keine persönliche Weisungsgebundenheit.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Werkvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140083.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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