Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 115;Rechtssatz
Bei einem Werkvertrag ist zwar eine sachliche, im Gegensatz zu einem Dienstvertrag jedoch keine persönliche Weisungsgebundenheit gegeben. Dem Auftraggeber wird bei größeren Projekten regelmäßig das Recht eingeräumt, den Fortschritt des bedungenen Werkes zu kontrollieren, um so Mängel sogleich abstellen zu können. Ebenso ist der Ausführende idR verpflichtet, über den Fortgang des Werkes zu berichten und bei außergewöhnlichen Maßnahmen mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten. Aus diesen Umständen ergibt sich jedoch noch keine persönliche Weisungsgebundenheit.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WerkvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140083.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011