RS Vwgh 1995/1/17 90/14/0203

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z7;
EStG 1972 §26 Z1;
EStG 1972 §26 Z3;
EStG 1972 §68;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/23 89/14/0179 3 (Dies bedeutet jedoch nicht, daß dieser sodann grundsätzlich steuerpflichtige Arbeitslohn nicht nach anderen Bestimmungen des EStG 1972, zB § 68, einer begünstigten steuerlichen Behandlung unterliegen kann).

Stammrechtssatz

Wenn ein Arbeitgeber Berufskleidung nicht in natura überläßt, sondern dem Arbeitnehmer Geldbeträge zur Anschaffung von Berufskleidung auszahlt, liegt beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; er kann allenfalls die Anschaffungskosten als Werbungskosten iSd

§ 16 Abs 1 Z 7 EStG 1972 geltend machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990140203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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