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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/23 89/14/0179 3 (Dies bedeutet jedoch nicht, daß dieser sodann grundsätzlich steuerpflichtige Arbeitslohn nicht nach anderen Bestimmungen des EStG 1972, zB § 68, einer begünstigten steuerlichen Behandlung unterliegen kann).Stammrechtssatz
Wenn ein Arbeitgeber Berufskleidung nicht in natura überläßt, sondern dem Arbeitnehmer Geldbeträge zur Anschaffung von Berufskleidung auszahlt, liegt beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; er kann allenfalls die Anschaffungskosten als Werbungskosten iSd
§ 16 Abs 1 Z 7 EStG 1972 geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990140203.X01Im RIS seit
20.11.2000