RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 89/14/0164 2

Stammrechtssatz

Daß die Vorbereitung auf eine unterrichtende Tätigkeit, die Korrektur von Schularbeiten, Verwaltungsarbeiten als Klassenvorstand sowie die berufsnotwendige Weiterbildung ein ungestörtes Arbeiten erforderlich macht, bedarf keiner besonderen Begründung. Aus dem Umstand, daß es auch Lehrer mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich geben mag, denen infolge beengter Wohnverhältnisse kein ausschließlich beruflichen Zwecken dienender Arbeitsraum zur Verfügung steht, kann nicht gefolgert werden, daß ein solcher Arbeitsraum nicht nowendig wäre. Aus dem Fehlen notwendiger Dinge kann nämlich nicht auf das Fehlen ihrer Notwendigkeit geschlossen werden; auch notwendige Dinge können fehlen (Hinweis E 14.3.1990, 89/13/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130032.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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