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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Berücksichtigung von Fremdkapitalzinsen als Werbungskosten ist deshalb geboten, weil die allgemeine Vorschrift des § 16 Abs 1 Z 1 EStG 1988, der zufolge Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auch für Spekulationsgeschäfte heranzuziehen ist. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß solche Zinsen regelmäßig bereits in Jahren geleistet wurden, die dem Jahr der Veräußerung vorangegangen sind. Die Regelung des § 30 Abs 4 EStG 1988 (wonach bei Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften unter anderem ausdrücklich auch Instandsetzungsaufwendungen der Vorjahre zu berücksichtigen sind) ist nämlich eine eigenständige, das Abflußprinzip des § 19 Abs 2 EStG 1988 durchbrechende Vorschrift. Fremdmittelzinsen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften iSd § 30 EStG 1988 stehen, sind daher unabhängig davon, daß sie in vorangegangenen Jahren bezahlt worden sind, im Jahr der steuerlichen Erfassung des Spekulationsgeschäftes als Werbungskosten zu berücksichtigen (Hinweis E 16.11.1993, 93/14/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130262.X01Im RIS seit
20.11.2000