RS Vwgh 1995/2/28 94/14/0154

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bifokalbrillen dienen dem Ausgleich der altersbedingten Verringerung der Anpassungsgeschwindigkeit der Linse des menschlichen Auges von Nahsicht auf Fernsicht und umgekehrt. Eine derartige Brille hat somit die Aufgabe, eine (altersbedingte) Sehschwäche nach Möglichkeit auszugleichen; sie ist also ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion verliert eine derartige Brille auch dadurch nicht, daß sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die allgemeine Lebensführung. Eine Bifokalbrille hat keine Schutzfunktion gegenüber speziellen Gefahren einer bestimmten beruflichen Tätigkeit, weil sie nicht für jene Personen vorgesehen ist, die die betreffende Berufstätigkeit ausüben. Sie ist also keine Schutzbrille für Bildschirmarbeiter. Daß die altersbedingte Verringerung der Anpassungsfähigkeit des Auges beim Abgabepflichtigen eine Berufskrankheit darstelle, behauptet er selbst nicht. Die Bifokalbrille ist daher nicht Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988. Die Ausgaben für sie gehören wegen der Zugehörigkeit der altersbedingten Gesundheitspflege zum normalen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen und damit zu dessen Privatsphäre gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988; sie sind daher vom Abzug ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn der Abgabepflichtige die betreffende Brille nur am Arbeitsplatz verwendet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994140154.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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