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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litb;Rechtssatz
Die Bedeutung der Bestimmung, daß dem Arbeitnehmer, der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr befördert wird, die im § 16 Abs 1 Z 6 lit b und im § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 normierten Pauschbeträge nicht zustehen, ist darin zu sehen, daß eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten dann nicht gerechtfertigt ist, wenn - wie dies bei Werkverkehr typisch ist - dem betreffenden Arbeitnehmer keine (oder gegenüber Arbeitnehmern, die nicht im Werkverkehr befördert werden, erheblich geringere) Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erwachsen und ein aus der kostenlosen oder begünstigten Beförderung entstehender Vorteil - wie dies § 26 Z 5 EStG 1988 normiert - nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992140092.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010