RS Vwgh 1995/5/9 92/14/0092

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litb;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;
EStG 1988 §26 Z5;

Rechtssatz

Die Bedeutung der Bestimmung, daß dem Arbeitnehmer, der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr befördert wird, die im § 16 Abs 1 Z 6 lit b und im § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 normierten Pauschbeträge nicht zustehen, ist darin zu sehen, daß eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten dann nicht gerechtfertigt ist, wenn - wie dies bei Werkverkehr typisch ist - dem betreffenden Arbeitnehmer keine (oder gegenüber Arbeitnehmern, die nicht im Werkverkehr befördert werden, erheblich geringere) Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erwachsen und ein aus der kostenlosen oder begünstigten Beförderung entstehender Vorteil - wie dies § 26 Z 5 EStG 1988 normiert - nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140092.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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