RS Vwgh 1995/4/20 95/13/0077

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z4;
EStG 1988 §2 Abs3 Z5;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §2 Abs3 Z7;

Rechtssatz

Als Werbungskosten können nur solche Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden, die in einem unmittelbaren, ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang, dh in einer unmittelbaren Beziehung zu den Einnahmen aus einer Einkunftsart des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 stehen und ernstlich der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen dienen. Grundsätzlich stellen auch vor der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen gemachte, also vorweggenommene Aufwendungen Werbungskosten dar, wenn sie sich mit der angestrebten, auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang befinden (Hinweis E 28.5.1986, 85/13/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130077.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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