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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Als Werbungskosten können nur solche Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden, die in einem unmittelbaren, ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang, dh in einer unmittelbaren Beziehung zu den Einnahmen aus einer Einkunftsart des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 stehen und ernstlich der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen dienen. Grundsätzlich stellen auch vor der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen gemachte, also vorweggenommene Aufwendungen Werbungskosten dar, wenn sie sich mit der angestrebten, auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang befinden (Hinweis E 28.5.1986, 85/13/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130077.X01Im RIS seit
07.06.2001