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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;Beachte
Besprechung in ÖStZ 1995/23,24, S 468-469;Rechtssatz
Nach dem ab dem 1.1.1982 anzuwendenden MRG besteht generell die Verpflichtung, die Mieteinnahmen für Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten des Mietgebäudes zu verwenden. Durch die vorgeschriebene Zuführung der gesamten Hauptmietzinseinnahmen in die Hauptmietzinsabrechnung gemäß § 20 MRG ist die nach dem MietenG bestehende freie Dispositionsmöglichkeit über 50 Prozent der Einnahmen aus freien Mietzinsvereinbarungen weggefallen. Auf zehn Jahre ausgedehnt wurde die Verrechnungspflicht der Mietzinsreserve, womit eine weitere Einschränkung der Dispositionsmöglichkeiten des Hauseigentümers verbunden ist. Damit sind aber Mietobjekte, die dem MRG unterliegen, ungeachtet der Frage, ob allenfalls nach dem MietenG freie Mietzinsvereinbarungen abgeschlossen wurden, einschränkenden mietrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Der "freien Mietzinsvereinbarung" nach dem MietenG kommt im Bereich des MRG nicht mehr die Bedeutung zu, die den VwGH veranlaßte, bei überwiegend frei vermietbaren Mietobjekten davon auszugehen, daß eine die Aktivierung anschaffungsnahen Instandsetzungsaufwandes ausschließende Verfügungseinschränkung des Hauseigentümers nicht vorliegt (Hinweis E 11.12.1978, 170, 395/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991130143.X03Im RIS seit
07.06.2001