RS Vwgh 1998/4/15 98/14/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/24 95/15/0175 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (Hinweis E 15.6.1988, 87/13/0052). Wesentlich ist, daß die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (Hinweis E 22.3.1991, 87/13/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140004.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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