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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Daß Versicherungsbeiträge unter den allgemeinen Werbungskostentatbestand des § 16 Abs 1 EStG 1988 fallen, somit Aufwendungen oder Ausgaben zu Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen darstellen, wäre der Fall, wenn das Moment der Freiwilligkeit einer Personenversicherung in den Hintergrund tritt und die Beiträge anläßlich der Erwerbung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen (zB Artisten, Sportler, die ein Auslandsengagement nur erhalten, wenn sie eine (private) Unfallversicherung abschließen. (Hinweis E 28.11.1978, 1951/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130039.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011