RS Vwgh 1998/5/27 95/13/0039

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z4 lita;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4 Z1;

Rechtssatz

"Benötigt" wird eine Rahmenversicherung einer Interessenvertretung grundsätzlich nur als allgemeine Vorsorge für den Krankheitsfall, wenn der Versicherte (bei Fehlen einer Pflichtversicherung) befürchtet, im Krankheitsfall nicht aus eigenen (angesparten) Mitteln für die Deckung der entstehenden Kosten aufkommen zu können (Hinweis E 2.3.1993, 93/14/0003). Der vom AbgPfl behauptete "Zwang" zum Abschluß der Versicherung ist kein solcher seines Dienstgebers im Sinn einer notwendigen Voraussetzung für die Erwerbung oder Erhaltung seiner Einkünfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130039.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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