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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z4 lita;Rechtssatz
"Benötigt" wird eine Rahmenversicherung einer Interessenvertretung grundsätzlich nur als allgemeine Vorsorge für den Krankheitsfall, wenn der Versicherte (bei Fehlen einer Pflichtversicherung) befürchtet, im Krankheitsfall nicht aus eigenen (angesparten) Mitteln für die Deckung der entstehenden Kosten aufkommen zu können (Hinweis E 2.3.1993, 93/14/0003). Der vom AbgPfl behauptete "Zwang" zum Abschluß der Versicherung ist kein solcher seines Dienstgebers im Sinn einer notwendigen Voraussetzung für die Erwerbung oder Erhaltung seiner Einkünfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130039.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011