RS Vwgh 1998/5/28 94/15/0074

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/23 94/13/0182 2 VwSlg 6941 F/1994

Stammrechtssatz

Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Abgabepflichtigen haben, stellen keine Werbungskosten dar, auch wenn sie Voraussetzung dafür sein mögen, daß der Abgabepflichtige überhaupt erwerbstätig werden kann (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994150074.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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