RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0093

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs4 Z1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
EStG 1988 §4 Abs4 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/02 93/14/0003 1

Stammrechtssatz

Pflichtbeiträge zu Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zur Krankenversorgung, Altersversorgung, Invaliditätsversorgung und Hinterbliebenenversorgung sind nur insoweit Werbungskosten, als der Abgabepflichtige zur Leistung (dem Grunde und der Höhe nach) gesetzlich verpflichtet ist (Hinweis Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Textziffer 282 zu § 4). Hiezu genügt es, wenn die Beiträge dem Abgabepflichtigen aufgrund eines Beschlusses eines zuständigen Kammerorganes zwingend zur Entrichtung auferlegt sind (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 87 zu § 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140093.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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