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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/02 93/14/0003 1Stammrechtssatz
Pflichtbeiträge zu Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zur Krankenversorgung, Altersversorgung, Invaliditätsversorgung und Hinterbliebenenversorgung sind nur insoweit Werbungskosten, als der Abgabepflichtige zur Leistung (dem Grunde und der Höhe nach) gesetzlich verpflichtet ist (Hinweis Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Textziffer 282 zu § 4). Hiezu genügt es, wenn die Beiträge dem Abgabepflichtigen aufgrund eines Beschlusses eines zuständigen Kammerorganes zwingend zur Entrichtung auferlegt sind (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 87 zu § 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140093.X02Im RIS seit
20.11.2000