RS UVS Niederösterreich 1993/03/18 Senat-KS-92-037

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Rechtssatz

Wer ein Gewerbe betreibt, muß sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften informieren und im Zweifel bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einholen. Wenn dies unterlassen wird, liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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