Die Befürchtung des Berufungswerbers, er werde nach Beendigung der Amtshandlung zu Fuß nach Hause gehen müssen, kann keinen Grund für eine Weigerung, zur nächstgelegenen Gendarmeriedienststelle zwecks Durchführung eines Alkotestes mitzufahren, bilden, weil das öffentliche Interesse an der Feststellung einer eventuellen Alkoholisierung jenes des Berufungswerbers, dadurch keine Unannehmlichkeiten zu erleiden, überwiegt. Abweisung.