RS UVS Oberösterreich 1993/04/20 VwSen-230158/2/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Rechtssatz

Strafbarkeit wegen Beihilfe, wenn die zivilrechtliche Eigentümerin keine wirksamen Vorkehrungen zur Hintanthaltung der Ausübung der Prostitution in ihrem Haus durch den Mieter und dessen Angestellte trifft. Kein entschuldbarer Rechtsirrtum bei unrichtiger Rechtsauskunft durch von Organen der zuständigen Behörde verschiedene Personen (Rechtsanwalt, Vorsteherin eines Bezirksgerichtes). Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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