Rundfunksendungen kommt keine normative Kraft zu und sind derartige Mitteilungen nicht geeignet, einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund darzustellen. Auch wenn eine in den Medien veröffentlichte Erklärung über die Tolerierung des Abstellens von Kraftfahrzeugen in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ohne Entrichtung der Parkgebühr vorliegt, stellt dies keinen Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG dar. Der Begriff vom "außerstrafrechtlichen Irrtum" ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar.