RS UVS Salzburg 1993/01/08 4/90/8-1992

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Veröffentlicht am 08.01.1993
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Rechtssatz

Teilt die zuständige Behörde dem Betreiber einer Betriebsanlage mit, eine Änderung der Betriebsanlage sei "von keiner rechtlichen Relevanz im Hinblick auf eine allfällige Genehmigungspflicht gemäß §§ 74 Abs2 ff GewO 1973", so darf der Betreiber solange darauf vertrauen und die geänderte Betriebsanlage betreiben, als die zuständige Behörde ihm nichts Gegenteiliges mitteilt.

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Rechtsirrtum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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