Teilt die zuständige Behörde dem Betreiber einer Betriebsanlage mit, eine Änderung der Betriebsanlage sei "von keiner rechtlichen Relevanz im Hinblick auf eine allfällige Genehmigungspflicht gemäß §§ 74 Abs2 ff GewO 1973", so darf der Betreiber solange darauf vertrauen und die geänderte Betriebsanlage betreiben, als die zuständige Behörde ihm nichts Gegenteiliges mitteilt.