Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren und als Geschäftsführer einer GesmbH sich über die auf dem Gebiet seines Berufes bestehenden Vorschriften zu unterrichten, sodaß deren Unkenntnis (hier: Arbeitnehmerschutzvorschriften) keinen Schuldausschließungsgrund darstellt.