TE UVS Steiermark 2013/06/21 40.23-3/2013

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Veröffentlicht am 21.06.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andrea Rath über die Berufung des Herrn P D, geb. am, T, G, gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark, vom 14.03.2013, Zl: S - 12218/12, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, als der Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 09.04.2013 behoben wird.

Text

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.03.2013 wurde über den Berufungswerber gemäß § 34 Abs 2 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von ? 200,00 im Falle der Uneinbringlichkeit vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Da er am 31.01.2013 in G, Pa in seinem E-Mail an die Landespolizeidirektion Steiermark, Strafamt der Behörde, zugegangen dieser um 16:37 Uhr, schriftlich mitgeteilt hätte es kann ja nur ein Irrtum sein, diese Strafverfügung oder der Referent hat zu tief ins Glas geschaut und ist Bestechung im Spiel. Er habe sich damit einer beleidigenden Schreibweise bedient.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben und wurde mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis dem Einspruch keine Folge gegeben, als Rechtsgrundlage wurden die §§ 49 Abs 2 VStG und 64 Abs 1 und 2 VStG herangezogen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behauptung zu tief ins Glas geschaut zu haben nicht als Beleidigung aufzufassen ist und somit keine Verwaltungsübertretung darstellen würde, vielmehr würde es sich um eine Angelegenheit des Zivilgerichtes handeln.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

 

Gemäß § 34 Abs 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis ? 726,00 verhängt werden.

 

Gemäß § 34 Abs 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

 

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist daher nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu führen. Im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ist aber die Erlassung einer Strafverfügung nicht vorgesehene. Die Verhängung der Ordnungsstrafe hätte in einem Bescheid nach § 34 Abs 3 AVG erfolgen müssen. Gegen diesen Bescheid wäre entsprechend der Vorschriften der §§ 63 ff AVG eine Berufung zulässig. Dies hätte in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides enthalten sein müssen.

 

Im vorliegenden Fall wurde rechtswidrig eine Strafverfügung erlassen und in weiterer Folge der Einspruch dagegen, aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung, in der Weise behandelt, dass dem Einspruch nicht Folge gegeben wurde und das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis nach § 49 Abs 2 VStG vom 09.04.2013 erlassen wurde. Da wie bereits ausgeführt im Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes bei Erlassung einer Ordnungsstrafe nicht anzuwenden sind, ist daher das bekämpfte Straferkenntnis zu Unrecht erlassen worden und war daher ohne auf die Berufungsvorbringen näher einzugehen, zu beheben.

Schlagworte
Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; Strafverfügung; Straferkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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