TE UVS Salzburg 2005/08/01 33/10216/4-2005th

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Veröffentlicht am 01.08.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Harald F., gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 30.3.2005, jeweils Zahl 30206/369-21966-2004, in denen I. der Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 9.9.2004 gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde und II. der Antrag des Beschuldigten auf  Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wurde,

folgendes

Erkenntnis:

I.  Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der angefochtene Bescheid, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9.9.2004 gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Worte "als verspätet eingebracht" durch die Worte "mangels rechtswirksamer Erlassung der Strafverfügung als unzulässig" ersetzt werden.

 

II. Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der angefochtene Bescheid mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 9.9.2004 als unbegründet abgewiesen wurde, mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Worte  "als unbegründet abgewiesen" durch die Worte "als unzulässig zurückgewiesen" ersetzt werden.

Text

Begründung:

Mit dem zu Spruchteil I. angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein den Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 9.9.2004, Zahl 30206/369-21966-2004, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Mit dem zu Spruchteil II. angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein den Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 9.9.2004, Zahl 30206/369-21966-2004, gemäß § 71 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen.

 

Der Beschuldigte hat durch seinen Rechtsvertreter gegen beide Bescheide jeweils fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er begründet die Berufung im Wesentlichen damit, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung vom 9.9.2004 nicht vorgelegen sei und er von der Strafverfügung erst mit der Zustellung einer Mahnung Kenntnis erlangt habe. Die Behörde habe den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen und den Einspruch als unzulässig zurückgewiesen, ohne die von ihm beantragten Beweise (Einvernahme seiner Mutter Elfriede F.) durchzuführen. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.

 

In der Sache fand am 14.7.2005 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurden der Postzusteller Johann J. und die Mutter des Beschuldigten Elfriede F. als Zeugen zum Zustellvorgang der Strafverfügung vom 9.9.2004 einvernommen.

 

Der Zeuge J. gab an, seit 15 Jahren im gegenständlichen Rayon als Postzusteller tätig zu sein. Er kenne die Abgabestelle der Familie F.. Es handle sich um ein Einfamilienhaus. Er kenne auch die Bewohner. Die Abgabestelle weise auch einen Briefkasten auf, welcher aber nicht unmittelbar am Haus, sondern auf einem Mast an der Gemeindestraße angebracht sei. An den konkreten Zustellvorgang könne er sich heute nicht mehr erinnern. Er habe aber den im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSa-Rückschein) ausgefüllt. Wenn er beim Zustellversuch den Empfänger nicht antreffe, so werfe er die Ankündigung des zweiten Zustellversuches in der Regel in den Briefkasten. Wenn dieser aber gefüllt sei, lege er die Postsendungen vor die Eingangstür und beschwere diese mit einem Stein. Dies werde von ihm schon jahrelang so gehandhabt. Es sei aber auch möglich, dass er die Ankündigung einem Mitbewohner ausgehändigt habe. Wie es genau gewesen sei, könne er nicht mehr sagen.

 

Die Zeugin Elfriede F. gab ebenfalls an, zum konkreten Zustellvorgang nichts sagen zu können. Sie führte aber aus, dass vom Postzusteller J. Verständigungen bzw Ankündigungen von Rsa-Briefen üblicherweise vor die Haustüre gelegt und nicht in den Briefkasten des Hauses eingelegt werden. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie auf Grund einer Erkrankung ihrer Mutter besonderen Stress gehabt und habe sie die damalige Post nicht immer sehr genau durchgeschaut.

 

Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Der § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Im vorliegenden Fall ist zentrale Frage in beiden Verfahren (Zurückweisung des Einspruches bzw Abweisung der Wiedereinsetzung), ob eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung vom 9.9.2004 erfolgt ist.

 

Die Rechtswirksamkeit der am 14.9.2004 erfolgten Hinterlegung beim Zustellpostamt setzt voraus, dass die vorhergehenden erfolglosen Zustellversuche ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

 

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird als erwiesen angenommen, dass die gegenständliche Abgabestelle Zirknitz 22A in 8511 S. einen eigenen Briefkasten aufweist, welcher zwar nicht unmittelbar am Haus selbst, aber zumindest in unmittelbar Nähe (in 15 bis 20 Meter Entfernung auf der gegenüberliegenden Straßenseite) angebracht ist. Nach dem vorliegenden Zustellnachweis (RSa-Rückschein) im Zusammenhang mit der Aussage des Postzustellers geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der erste Zustellversuch am 13.9.2004 stattfand, wobei nach Angabe am RSa-Rückschein die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Der zweite Zustellversuch fand am 14.9.2004 statt, wobei die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde. Die Berufungsbehörde hat keine Gründe anzunehmen, dass der Postzusteller den vorliegenden Zustellnachweis (RSa-Rückschein) damals unrichtig ausgefüllt hat. Sie geht daher jedenfalls davon aus, dass die Verständigung über die Hinterlegung tatsächlich wie am Rückschein angekreuzt vom Zeugen J. in den Hausbriefkasten eingelegt worden ist. Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob auch die Ankündigung des zweiten Zustellversuches nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch am 13.9.2004 ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Postzusteller gab an, dass er das Feld ?an der Abgabestelle zurückgelassen? dann angekreuzt habe, wenn er die Verständigung einem Mitbewohner übergeben habe, aber auch, wenn er die Verständigung nur vor die Tür gelegt und mit einem Stein beschwert habe.

 

Da nach dem festgestellten Sachverhalt das Einlegen der Ankündigung (bzw Verständigung) im Sinne des § 21 Abs 2 ZustellG in einen zur Abgabestelle gehörigen Briefkasten jedenfalls möglich war, entspricht das vor die Türe Legen der Ankündigung nicht dem Gesetz (vgl. VwGH 24.9.1986, 86/03/0106).  Die Übergabe der Ankündigung an Mitbewohner im Haushalt, wird dagegen als zulässige Zurücklassung an der Abgabestelle angesehen. Ob ein solcher Fall gegenständlich auch tatsächlich vorgelegen ist, ist für die Berufungsbehörde aber nicht mit ausreichender Sicherheit erweislich, da auch nach der Angabe des Postzustellers ein bloßes vor die Türe Legen der Ankündigung des zweiten Zustellversuches möglich war.

 

Hat aber ein Teil des Zustellvorganges dem Gesetz nicht entsprochen, ist also ein Mangel unterlaufen, so kann von keiner rechtswirksamen Zustellung gesprochen werden und gilt gemäß § 7 ZustellG die Zustellung dann erst mit dem Zeitpunkt vollzogen, zu dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (siehe ebenfalls VwGH 24.9.1986, 86/03/0106). Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, kann daher im Zweifel nicht widerlegt werden.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass dem Beschuldigten die Strafverfügung tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugekommen wäre. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag mit gleichzeitigem Einspruch erfolgte nach einer telefonischen Information des Beschuldigtenvertreters bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein.

 

Dies hat nach der oben angeführten Rechtslage zur Folge, dass die Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung am 14.9.2004 auf Grund des angeführten Zustellmangels beim ersten Zustellversuch am 13.9.2004 keine rechtswirksame Zustellung bewirkte. Da die Strafverfügung gegen dem Beschuldigten somit noch nicht rechtswirksam erlassen war, konnte daher denkmöglich auch kein Einspruch erhoben werden. Der vorliegende Einspruch war daher nicht auf Grund einer Verspätung gemäß § 49 Abs 1 VStG zurückzuweisen, sondern auf Grund des Umstandes, dass gegen den Beschuldigten keine rechtwirksame Strafverfügung erlassen wurde. Der Spruch des angefochtenen Zurückweisungsbescheides war daher entsprechend zu korrigieren.

 

Im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedeutet der festgestellte Sachverhalt, dass gegenständlich die Grundvoraussetzungen für die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Einleitungssatz AVG - nämlich die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung - nicht vorgelegen sind, sodass die Bescheidbegründung der erstinstanzlichen Behörde im Ergebnis zutrifft. Da in diesem Fall das Vorliegen der Wiedereinsetzungsgründe des § 71 Abs 1 Z 1 oder 2 AVG  inhaltlich nicht zu prüfen ist, war der Antrag nicht als unbegründet abzuweisen, sondern als unzulässig zurückzuweisen. Der angefochtene abschlägige Wiedereinsetzungsbescheid war somit ebenfalls zu bestätigen, wobei der Spruch auf den Ausspruch einer Zurückweisung zu korrigieren war.

Schlagworte
Einspruch; keine rechtswirksam erlassene Strafverfügung; Nichtzurückweisung auf Grund einer Verspätung; Mangel im Zustellvorgang; rechtswirksame Zustellung; tatsächliches Zukommen eines Schriftstückes; vor die Tür Legen einer Ankündigung; Übergabe einer Ankündigung an Mitbewohner; Zurücklassung an der Abgabestelle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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