Hat der Beschuldigte zwar nicht das Vorliegen des objektiven Tatbestandes bestritten, jedoch neben seinem Vorbringen die Strafhöhe betreffend auch zum Ausdruck gebracht, dass ihm die gegenständlichen Übertretungen subjektiv nicht vorwerfbar seien, so kann die Erstbehörde nicht davon ausgehen, dass mit dem Einspruch nur das Ausmaß der Strafe bekämpft wurde und ist die Entscheidung daher mit Rechtswidrigkeit belastet und aufzuheben. (Aufhebung des Bescheides)