RS UVS Kärnten 2004/09/06 KUVS-1618/2/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2004
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Rechtssatz

Ein Einspruch ist nicht zwingend ? wie zB die Berufung ? zu begründen. Brachte der Berufungsweber einen Einspruch gegen eine Strafverfügung bei der Behörde erster Instanz  ein, wobei der Betreff der Email  wie folgt lautete: ?Einspruch gegen die Strafverfügung......" und folgte weiters ein Text, welcher in slowenischer Sprache abgefasst war, so bringt der in deutscher Sprache abgefasste Textteil klar und deutlich zum Ausdruck, dass das Rechtsmittel des Einspruches gegen die Strafverfügung erhoben wird und hat der in slowenischer Sprache abgefasste Text auf die Qualifikation des Schreibens keinen Einfluss. Der von der Erstinstanz erlassene Bescheid, in dem die Zurückweisung des Einspruches ?wegen Formgebrechens" ausgesprochen wurde, ist aufzuheben und das ordentliche Verfahren einzuleiten. (Aufhebung des Bescheides)

Schlagworte
Deutsch und Slowenisch im Einspruch, keine Begründung im Einspruch, Einspruch, Slowenisch, Deutsch, Qualifikation als Einspruch, Strafverfügung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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