Da die Strafverfügung gegen den Beschuldigten noch nicht rechtswirksam erlassen war, konnte denkunmöglich auch kein Einspruch erhoben werden. Der Einspruch war daher nicht auf Grund einer Verspätung gemäß § 49 Abs 1 VStG zurückzuweisen, sondern auf Grund des Umstandes, dass gegen den Beschuldigten keine rechtswirksame Strafverfügung erlassen wurde.