RS UVS Steiermark 2013/06/21 40.23-3/2013

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Veröffentlicht am 21.06.2013
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Rechtssatz

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise nach § 34 Abs 3 AVG ist keine Strafe nach dem Verwaltungsstrafgesetz. Daher hätte die Ordnungsstrafe wegen der gegen die Erstbehörde gerichteten beleidigenden Schreibweise nicht mit einer Strafverfügung nach § 49 Abs 1 VStG, sondern nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einem Bescheid gemäß § 34 Abs 3 (und 2) AVG verhängt werden müssen. Gegen diesen Bescheid wäre entsprechend der Vorschriften der §§ 63 ff AVG eine Berufung zulässig gewesen. Im vorliegenden Straferkenntnis nach § 49 Abs 2 VStG wurde dem Einspruch gegen die Höhe der rechtswidrig erlassenen Strafverfügung keine Folge gegeben. Da im Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz wie ausgeführt die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes nicht anzuwenden sind, wurde auch das bekämpfte Straferkenntnis zu Unrecht erlassen und war, ohne auf die Berufungsvorbringen näher eingehen zu können, aufzuheben.

Schlagworte
Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; Strafverfügung; Straferkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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