TE UVS Salzburg 2004/12/20 7/12770/6-2004th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Anja F. gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 4.10.2004, Zahl 30406/369-9824-2004.1, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung stattgegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. den Einspruch der Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 27.8.2003, Zahl 30406/369-9824-2004.1, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Dagegen hat die Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin sie ausführt,  dass der Einspruch von ihrer Schwester bereits am 15.9.2004 der Post zur Beförderung übergeben habe, was diese bezeugen könne (das weitere Berufungsvorbringen richtet sich gegen den inhaltlichen Tatvorwurf der Strafverfügung).

 

Die Berufungsbehörde hat dazu die Schwester der Beschuldigten im Rechtshilfeweg einvernehmen lassen und auch Ermittlungen beim zuständigen deutschen Postamt durchführen lassen.

 

Die Schwester der Beschuldigten bestätigte in Ihrer Zeugeneinvernahme, dass sie den Einspruch über Ersuchen der Beschuldigten am 15.9.2004 kurz nach 18.00 Uhr in einen näher bezeichneten Briefkasten der deutschen Post AG in Neresheim eingeworfen hatte.

Die Erhebungen bei der deutschen Post AG ergaben, dass die Entleerung des angegebenen Briefkasten täglich etwa gegen 17.45 Uhr erfolgt, sodass der Brief mit dem Einspruch der Beschuldigten bei der Leerung des Briefkastens am 16.9.2004 von der Post abgeholt worden sein dürfte. Die Mitarbeiterin der deutschen Post AG räumte ein, dass es auf Grund des jeweiligen Arbeitsanfalles möglich sei, dass der Brief in der Postverteilerstelle in Göppingen-Salach erst am 17.9.2004 abgestempelt und weiter befördert worden sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann von einem Beschuldigten gegen eine Strafverfügung nur binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

 

Nach vorliegender Aktenlage hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. gegen die Beschuldigte am 27.8.2003 zu Zahl 30406/369-9824-2004.1 eine Strafverfügung wegen einer Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG (Nichterteilung einer Lenkerauskunft) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut aufliegenden internationalen Rückschein der Beschuldigten am 2.9.2004 persönlich zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat demnach mit Ablauf des 16.9.2004 geendet. Der Einspruch weist dagegen den 17.9.2004 als Datum des Poststempels auf.

 

Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

 

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist für den Beginn des Postenlaufes gemäß § 33 Abs 3 AVG maßgeblich, wann ein Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Der Einwurf in einen Briefkasten löst den Postlauf am selben Tag dann aus, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass dieser noch am selben Tag ausgehoben werde. Durch den Einwurf in einem Briefkasten noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag, sondern erst am folgenden Tag bewirkt. Der Beweis, dass der Postlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag, sondern an einem anderen Tag begonnen hat, ist zulässig (VwGH 8.8.1996, 95/10/0206 mwN).

 

Nach dem vorliegenden nicht widerlegbaren Ermittlungsergebnis ist davon auszugehen, dass der Einspruch von der deutschen Post bereits am 16.9.2004 mit der Aushebung des von der Zeugin bezeichneten Briefkastens ? unbeschadet des Poststempels - in Behandlung genommen worden ist. Der 16.9.2004 war der letzte Tag der Einspruchsfrist, sodass der Einspruch rechtzeitig erhoben wurde.

Der vorliegende Zurückweisungsbescheid ist daher aufzuheben. Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. hat nun das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Schlagworte
§ 49 Abs 1 VStG; Dauer des Postlaufes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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