Ein aus Anlass eines bloß gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruches gegen eine Strafverfügung ergangener, explizit als "Bescheid" bezeichneter hoheitlicher Verwaltungsakt ist funktionell als Straferkenntnis zu qualifizieren (Hinweis auf Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6 Auflage, 1599).