RS UVS Salzburg 2006/11/08 5/12381/8-2006nu

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2006
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Rechtssatz

Gleich wie bei sonstigem Postweg trägt bei elektronischer Übermittlung der Absender das Risiko.

Schlagworte
Postweg, elektronische Übermittlung, Risikotragung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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