Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der belangten Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung vom 28.1.2005 wurde der Bwin am 7.2.2005 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete daher mit Ablauf des 21.2.2005.
Da nach § 33 Abs.3 AVG (vgl. § 24 VStG) die Tage des Postenlaufs (das ist der Vorgang zwischen der Übernahme des Schriftstücks durch die Post zur Beförderung bis zur Erfüllung des damit übernommenen Auftrags durch die Übergabe an den bezeichneten Adressaten) in die Frist nicht eingerechnet werden, ist ein Einspruch dann rechzeitig eingebracht, wenn er (richtig adressiert) innerhalb dieser Einspruchsfrist der Post zur Beförderung übergeben wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gilt ein Schriftstück dann der Post durch Einwurf in den Briefkasten am Tag des Einwurfs als übergeben, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass er noch am selben Tag ausgehoben wird und der Einwurf vor dem Zeitpunkt dieser Aushebung erfolgt ist (vgl. zB VwGH vom 24.6.2004, 2001/15/0045, vom 7.3.1997, 96/19/0095, oder vom 24.6.1993, 93/15/0031).
Wenn die Bwin daher ihren Einspruch am Montag, dem 21.2.2005 um 12.15 Uhr an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz adressiert (wo das Schriftstück tatsächlich auch am 23.2.2005 einlangte) in den Briefkasten eingeworfen hat, der den Entleerungs-Vermerk "Entleerung: Montag - Freitag 16.00 Uhr" getragen hat, hat sie damit den Einspruch rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben. Er war damit rechtzeitig gemäß § 49 Abs.1 VStG.
Die Beurteilung der belangten Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch als verspätet zurückwies, erweist sich daher als unzutreffend. Der Bescheid war daher aufzuheben.