Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist für den Beginn des Postenlaufes gemäß § 33 Abs 3 AVG maßgeblich, wann ein Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Der Einwurf in einen Briefkasten löst den Postlauf am selben Tag dann aus, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass dieser noch am selben Tag ausgehoben werde. Durch den Einwurf in einem Briefkasten noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag, sondern erst am folgenden Tag bewirkt. Der Beweis, dass der Postlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag, sondern an einem anderen Tag begonnen hat, ist zulässig (VwGH 8.8.1996, 95/10/0206 mwN).
Nach dem vorliegenden nicht widerlegbaren Ermittlungsergebnis (Die von der Berufungswerberin benannte Zeugin gab an, den Einspruch am 15.9.2004 kurz nach 18.00 Uhr in einen näher bezeichneten Briefkasten eingeworfen zu haben. Die Erhebungen beim Beförderungsunternehmen ergaben, dass die Entleerung des angegebenen Briefkasten täglich etwa gegen 17.45 Uhr erfolgt, sodass der Brief mit dem Einspruch der Beschuldigten bei der Leerung des Briefkastens am 16.9.2004 von der Post abgeholt worden sein dürfte. Eine Mitarbeiterin des Beförderungsunternehmens räumte ein, dass es auf Grund des jeweiligen Arbeitsanfalles möglich sei, dass der Brief in der Postverteilerstelle in G-S erst am 17.9.2004 abgestempelt und weiter befördert worden sei) ist davon auszugehen, dass der Einspruch von der deutschen Post bereits am 16.9.2004 mit der Aushebung des von der Zeugin bezeichneten Briefkastens ? unbeschadet des Poststempels - in Behandlung genommen worden ist. Der 16.9.2004 war der letzte Tag der Einspruchsfrist, sodass der Einspruch rechtzeitig erhoben wurde.