Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2011 wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen ?die Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 07.07.2011? (gemeint ist dabei offensichtlich die im Akt einliegende, auf den 14.06.2011 datierte und mit Strafverfügung bezeichnete Erledigung) als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber ein Rechtsmittel eingebracht, in welchem er sich im Wesentlichen gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß beim Park... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel den Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 24.05.2005 als verspätet zurück und begründete dies damit, die betreffende Strafverfügung sei dem Berufungswerber am 01.06.2005 durch Hinterlegung zugestellt worden, der Einspruch des Berufungswerbers sei jedoch erst am 24.06.2005, sohin nicht innerhalb der nach § 49 VStG festgesetzten Frist von 2 Wochen, eingebracht worden. Dagegen erhob der Berufungsw... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf den am 20 04 2005 von der Berufungswerberin per Telefax gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 30 03 2005, Zl 333-529/1-2005, wegen Verspätung zurück. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin vor, die Zurückweisung ihres Einspruches als ungerecht zu empfinden. Sie habe bereits vor ihrer schriftlichen ?Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Zu den mündlichen Anbringen im Sinne des § 13 Abs 1 AVG zählen auch telefonische Eingaben (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16 Aufl, Anm 4 zu § 49 VStG). Allerdings wäre die telefonische Einbringung eines Einspruches gemäß § 13 Abs 1 AVG nur dann als eine Form der mündlichen Einspruchserhebung zulässig, wenn es der Natur der Sache nach tunlich erschiene. Dies liegt jedoch im Falle der Erhebung eines Einspruches nicht vor. Gemäß § 14 Abs 1 AVG ist über einen mündlich e... mehr lesen...
Zum Sachverhalt: Mit der erstinstanzlichen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 17.11.2003, Zl VK-8698-2003, wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach dem § 18 Abs 4 StVO zur Last gelegt. Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt. Die oben angeführte Strafverfügung wurde dem Berufungswerber nach zweimaligem Zustellversuch (18.11.2003 und 19.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde eine Strafverfügung am 12.8.2004 beim Postamt hinterlegt und war der Berufungswerber an der Abgabestelle anwesend, so gilt sie mit diesem Zeitpunkt als zugestellt und beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Auffassung, dass es beim Fristenlauf auf das Datum der Abholung einer hinterlegten Sendung ankäme, erweist sich als verfehlt. Schlagworte Beginn des Fristenlaufes, Fristenlauf, Hinterlegung, Abholungstag einer Briefsendung und F... mehr lesen...
Rechtssatz: Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet ist. Wurde der Beschuldigte mit Verbesserungsauftrag aufgefordert, Bescheinigungsmittel für eine Abwesenheit von der Abgabestelle anzubieten und ist er dieser innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Berufung gegen einen Bescheid, welcher eine Strafverfügun... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Berufungswerber wegen vorübergehender Abwesenheit von der Abgabestelle (23.12.2003 bis am Abend des 2.1.2004) erst am 2.1.2004 von der Hinterlegung einer Strafverfügung am 30.12.2003 (Ende der Einspruchsfrist 13.1.2004) Kenntnis erlangt und bestand für diesen erstmals am 3.1.2004 die Möglichkeit, die hinterlegte Sendung bei der Post zu beheben, so gilt die Strafverfügung erst am 3.1.2004 als zugestellt und war somit der am 15.01.2004 erhobene Einspruch fristgerecht und... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein per 9.7.2001 bei der Erstinstanz eingelangter Einspruch gegen eine Strafverfügung ist rechtzeitig, wenn die Strafverfügung dem Beschuldigten persönlich erst am 25.6.2001 tatsächlich ausgefolgt wurde, obwohl sie am 19.6.2001 seinem Masseverwalter nachweislich zugestellt wurde, da als Tag der Zustellung an den Beschuldigten der Tag der Ausfolgung des Schriftstückes an ihn durch den Masseverwalter anzusehen ist (vgl. VwGH 18.9.1981, Zl.: 81/02/0233 und 0234). Der erstinstanzli... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verspätung des Einspruches gegen eine Strafvergügung ist in jeder Lage des Verfahrens (bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses) wahrzunehmen (VwGH 9.4.1984, Slg 11394 A). Wenn die Behörde erster Instanz trotz der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen eine Strafverfügung ein Straferkenntnis fällt, hat die Berufungsbehörde auf den Inhalt der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung nicht einzugehen, sondern das Straferkenntnis als mit der Rechtskraft der St... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der Magistrat der Stadt Wien richtete an die Berufungswerberin eine Strafverfügung vom 24.10.1995, Zl MA 4/5-PA-189770/5/7, mit dem Tatvorwurf, sie habe am 22.9.1995 um 9.50 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug Peugeot 7 D mit dem behördlichen Kennzeichen W-14 in Wien, R-platz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein zu sor... mehr lesen...
Begründung: Dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zufolge wies die Bundespolizeidirektion Wien (sic !) den Einspruch des Berufungswerbers vom 28.4.1996 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Innsbruck (sic !) vom 26.3.1996 gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurück. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat auf Grund der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung erwogen: Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 26.3.1996, Zahl ST-V-2510/96, wurde der Berufun... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte brachte einen Schriftsatz ein, der folgenden, im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Inhalt hat: `Ich habe schon mehrmals versucht, Sie zu erreichen, und war schon vorstellig bei Ihnen. Die Frist läuft heute ab. Die Rechtfertigung werden Sie von mir telefonisch erhalten.' Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist insbesondere aus dem Hinweis auf das Ablaufen der Rechtsmittelfrist und der Ankündigung einer späteren Rechtfertigung abzuleiten, daß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergeht in erster Instanz ein Straferkenntnis über den gleichen Sachverhalt der auch Gegenstand einer bereits rechtskräftigen Strafverfügung war, so ist im Berufungsverfahren in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis infolge Unvereinbarkeit mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung zu beheben. mehr lesen...
Rechtssatz: Erhebt der Beschuldigte in Deutschland rechtzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung, wird aber das Poststück im Ausland mit der
Begründung: zurückgestellt, daß es dem Beschuldigten frei steht die unzureichend freigemachte Briefsendung (vorliegend die Verwendung eines übergroßen Briefumschlages) an das Ausland entweder das gebührende Entgelt nachzukleben oder neu zu kuvertieren, wobei letzteres der Beschuldigte sofort tat, sodaß sein Einspruch als rechtzeitig zu qualifizieren i... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Rechtsmittelwerber mit Strafverfügung vom 27.2.1995, Zl 3-****-95, hinsichtlich zweier Übertretungen nach der StVO 1960 für schuldig und verhängte über diesen Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 800,-- und Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von insgesamt 24 Stunden. Die erwähnte Entscheidung wurde dem Adressaten am 8.3.1995 (Beginn der Abholfrist) nach zwei vorangegangenen Zustellversuchen (am 7.3. und 8.3.1995) durch Hinterlegung beim Postamt... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Einbringung eines Schriftstückes ist in rechtlicher Hinsicht jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das betreffende Poststück in Behandlung genommen, also mit dem Poststempel versehen wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß richtet, kommt es nicht allein darauf an, daß der Bestrafte seine Eingabe als "Einspruch gegen die Strafhöhe" bezeichnet hat, sondern es ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1983, Zahl: 83/02/0175, 23.10.1986, Zahl... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 71 Abs.4 AVG hat über einen Antrag auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jene Behörde zu entscheiden, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Da sich der gegenständliche Antrag auf eine Wiedereinsetzung in die Frist zur rechtzeitigen Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung richtet und über einen solchen nach § 49 VStG nicht die Berufungsbehörde, sondern die Erstbehörde zu entscheiden hat, ist sohin nicht der O.ö. Verwaltungssenat, sondern d... mehr lesen...
Rechtssatz: Einspruch gegen die Sprafverfügung. Wird in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverführung ausgeführt, daß der Einspruch gegen die Strafverfügung schriftlich, telegrafisch, per Telefax oder mündlich bei der belangten Behörde eingebracht werden kann, so ergibt sich schon aus dieser Aufzählung, daß die telefonische Einbringung eines Einspruches nicht vorgesehen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß für die Entgegennahme eines Einspruches die Bestimmungen des § 14 AVG und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Spricht der Beschuldigte oder dessen Vertreter zweimal bei der die Strafverfügung erlassenen Behörde zwecks Einspruchserhebung vor und wurde keine Niederschrift über den Einspruch aufgenommen, so liegt es an dem Beschuldigten oder dessen Vertreter innerhalb der gesetzlichen Frist einen wirksamen Einspruch, der im übrigen keiner weiteren Ausführung bedarf, auf eine der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Weise einzubringen, um die Strafverfügung außer Kraft treten zu lassen... mehr lesen...
Rechtssatz: Scheint in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung die Möglichkeit des Einbringens eines telefonischen Einspruchs nicht auf, dann ist ein solcher auch nicht vorgesehen. Dies folgt auch aus den § 14 AVG und § 33 VStG, wonach die körperliche Anwesenheit des Beschuldigten vor der Behörde notwendig ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Da mit der Erhebung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung letztere kraft Gesetzes außer Kraft tritt, ist eine Zurückziehung des Einspruchs nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz wenn der Einspruch sich nur gegen das Strafmaß oder die Kosten richtet. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, so ist die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines Straferkenntnisses durch die erste Instanz insoferne mit Rechtswidrigkeit belastet, als sie nicht von der Rechtskraft des Schuldspruches ausging. Sie durfte nur mehr über die Strafe bzw Kosten entscheiden. Wenn sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch nah... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn nach begründeter Abwesenheit von der Abgabestelle - hier Urlaub - der Betroffene noch innerhalb der Abholfrist zur Abgabestelle zurückkehrt, beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung mit dem der Rückkehr folgenden Tag zu laufen. mehr lesen...