Die Verspätung des Einspruches gegen eine Strafvergügung ist in jeder Lage des Verfahrens (bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses) wahrzunehmen (VwGH 9.4.1984, Slg 11394 A). Wenn die Behörde erster Instanz trotz der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen eine Strafverfügung ein Straferkenntnis fällt, hat die Berufungsbehörde auf den Inhalt der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung nicht einzugehen, sondern das Straferkenntnis als mit der Rechtskraft der Strafverfügung unvereinbar aufzuheben (VwGH Slg 15855 F).