Ein per 9.7.2001 bei der Erstinstanz eingelangter Einspruch gegen eine Strafverfügung ist rechtzeitig, wenn die Strafverfügung dem Beschuldigten persönlich erst am 25.6.2001 tatsächlich ausgefolgt wurde, obwohl sie am 19.6.2001 seinem Masseverwalter nachweislich zugestellt wurde, da als Tag der Zustellung an den Beschuldigten der Tag der Ausfolgung des Schriftstückes an ihn durch den Masseverwalter anzusehen ist (vgl. VwGH 18.9.1981, Zl.: 81/02/0233 und 0234). Der erstinstanzliche Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, ist zu beheben. (Aufhebung des angefochtenen Bescheides)