RS UVS Kärnten 1992/12/07 KUVS-1155-1157/2/92

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Veröffentlicht am 07.12.1992
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Rechtssatz

Da mit der Erhebung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung letztere kraft Gesetzes außer Kraft tritt, ist eine Zurückziehung des Einspruchs nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz wenn der Einspruch sich nur gegen das Strafmaß oder die Kosten richtet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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