RS UVS Kärnten 1993/06/24 KUVS-1184/1/93

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Rechtssatz

Spricht der Beschuldigte oder dessen Vertreter zweimal bei der die Strafverfügung erlassenen Behörde zwecks Einspruchserhebung vor und wurde keine Niederschrift über den Einspruch aufgenommen, so liegt es an dem Beschuldigten oder dessen Vertreter innerhalb der gesetzlichen Frist einen wirksamen Einspruch, der im übrigen keiner weiteren Ausführung bedarf, auf eine der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Weise einzubringen, um die Strafverfügung außer Kraft treten zu lassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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