Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet ist. Wurde der Beschuldigte mit Verbesserungsauftrag aufgefordert, Bescheinigungsmittel für eine Abwesenheit von der Abgabestelle anzubieten und ist er dieser innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Berufung gegen einen Bescheid, welcher eine Strafverfügung als verspätet zurückwies, als unbegründet abzuweisen.