Erhebt der Beschuldigte in Deutschland rechtzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung, wird aber das Poststück im Ausland mit der Begründung zurückgestellt, daß es dem Beschuldigten frei steht die unzureichend freigemachte Briefsendung (vorliegend die Verwendung eines übergroßen Briefumschlages) an das Ausland entweder das gebührende Entgelt nachzukleben oder neu zu kuvertieren, wobei letzteres der Beschuldigte sofort tat, sodaß sein Einspruch als rechtzeitig zu qualifizieren ist (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides).