TE UVS Burgenland 2005/06/14 002/10/05101

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung der Frau ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 03 05 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21 04 2005, Zl 333-529/1-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf den am 20 04 2005 von der Berufungswerberin per Telefax gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 30 03 2005, Zl  333-529/1-2005, wegen Verspätung zurück.

 

In ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin vor, die Zurückweisung ihres Einspruches als ungerecht zu empfinden. Sie habe bereits vor ihrer schriftlichen ?Berufung? (gemeint: Einspruch) mit der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf, Frau ***, ein "diesbezügliches Telefongespräch" geführt. Dieses Telefonat habe für die Berufungswerberin einen mündlichen Einspruch bedeutet. Sie könne daher die Zurückweisung wegen ?verspätet eingebracht (ein Tag zu spät) nicht verstehen?.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:

 

Aufgrund einer Anzeige des Grenzüberwachungspostens Lackenbach und dem Ergebnis einer von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf durchgeführten Lenkererhebung erließ die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf gegen die Berufungswerberin die Strafverfügung vom 30 03 2005, Zl 333-529/1-2005. Die Zustellung dieser Strafverfügung wurde zu eigenen Handen an die Adresse ***, verfügt. Die genannte Strafverfügung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf am 31 03 2005 der Österreichischen Post AG zur Beförderung übergeben. Am 01 04 2005 fand ein Zustellversuch statt. Da die Berufungswerberin an der Abgabestelle nicht angetroffen werden konnte, wurde die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches in das Hausbrieffach eingelegt. Dieser zweite Zustellversuch fand am 04 04 2005 statt. Da die Berufungswerberin abermals an der Abgabestelle nicht angetroffen werden konnte, wurde die Verständigung über die Hinterlegung des Poststückes beim Postamt Wien 1104 in das Hausbrieffach eingelegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 05 04 2005 festgelegt.

 

Die Berufungswerberin ist von Beruf Volkschullehrerin. Am 01 04 2005 unterrichtete sie an ihrem Arbeitsplatz. Direkt von dem Arbeitsplatz fuhr sie zu ihren Zweitwohnsitz ins Burgenland. Am Abend des Sonntag den 03 04 2005 kehrte sie wieder zu ihrer Wohnung nach Wien zurück. Am 04 04 2005 und am 05 04 2005 war die Berufungswerberin nur berufsbedingt tagsüber von ihrer Wohnung in Wien (der hier gegenständlichen Abgabestelle) abwesend. Eine längerfristige Ortsabwesenheit von dieser Abgabestelle lag zu diesen Zeiten nicht vor.

 

Die Strafverfügung vom 30 03 2005 wurde von der Berufungswerberin beim Postamt Wien 1104 am 14 04 2005 behoben.

 

Diese Feststellungen ergaben sich aus den unbedenklichen im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt erliegenden Urkunden im Zusammenhalt mit den Angaben der Berufungswerberin. Im Wesentlichen handelte es sich bei den Feststellungen um die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes. Dieser wurde von der Berufungswerberin nicht bestritten. Die Zustelldaten ergaben sich aus den Eintragungen im zur Strafverfügung gehörenden Rückschein. Das Datum der Abholung der Strafverfügung vom Postamt konnte aufgrund einer Mitteilung des Postamtes 1104, welches auch die Empfangsbestätigung, die das Datum der Übernahme trug, vorlegte, festgestellt werden. Die Feststellungen über die Anwesenheiten bzw. Abwesenheiten der Berufungswerberin von der Abgabestelle ***, beruhten auf ihren eigenen Angaben. Diese erwiesen sich als nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb sie dieser Entscheidung ohne weiteres zugrunde gelegt werden konnten.

 

Es war allerdings nicht erforderlich, Feststellungen darüber zu treffen, ob und wann die Berufungswerberin das von ihr in der Berufung erwähnte Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf; Frau ***, führte, weil dies aus rechtlichen Gründen (siehe unten) nicht weiter erheblich war.

 

§ 13 Abs 1 und Abs 2, § 14 Abs 1 und Abs 5, § 32 Abs 2 und § 33 AVG,

§ 49 VStG sowie § 17 und § 21 Zustellgesetz lauten:

 

§ 13 AVG

?(1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich eingebracht werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Einem mündlichen Anbringen ist unabhängig von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten, dessen Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann. Als Kopie gilt jede inhaltlich unverfälschte Wiedergabe des Originals. Die Behörde hat die Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundzumachen. Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten.

(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

(3) [?].?

 

§ 14 AVG:

?(1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) [?].

(5) Die Niederschrift ist von den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Amtshandlung mehr als 20 Personen beigezogen wurden oder wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde und an Ort und Stelle nicht ausgedruckt werden kann. Unterbleibt die Unterfertigung der Niederschrift durch eine beigezogene Person, so ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes in der Niederschrift festzuhalten.

(6) [?].?

 

§ 32 AVG:

?(1) [?].

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.?

 

§ 33 AVG:

?(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Wird einem elektronischen Zustelldienst, der eine diesbezügliche vertragliche Verpflichtung übernommen hat, ein Dokument zur nachweisbaren elektronischen Übersendung an eine Behörde übergeben, so ist der Zeitraum zwischen dem Einlangen des Dokuments beim Zustelldienst und dem tatsächlichen Einlangen des Dokuments bei der Behörde nicht in den Fristenlauf einzurechnen. Der Zeitpunkt des Einlangens des Dokuments beim Zustelldienst ist von diesem in einer zum Nachweis geeigneten Art festzuhalten.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.?

 

§ 49 VStG:

?(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe  oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.?

 

§ 17 Zustellgesetz:

?(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 oder die im § 21 Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.?

 

§ 21 Zustellgesetz:

?(1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.?

Die Berufungswerberin bestritt in ihrer Berufung nicht, ihren schriftlichen Einspruch verspätet eingebracht zu haben. Dies war wegen der unstrittig gültig durch Hinterlegung vorgenommenen Zustellung, die am Dienstag, den 05 04 2005 (Beginn der Abholfrist) bewirkt war, und weshalb der letzte Tag der zweiwöchigen Einspruchsfrist der 19 04 2005 (Dienstag) war, im Hinblick auf den erst von der Berufungswerberin am Mittwoch, dem 20 04 2004 per Telefax eingebrachten Einspruch unstrittig und zweifelsfrei gegeben. Jedoch brachte die Berufungswerberin vor, dass sie bereits vor dem 20 04 2005 mit Frau ***, welche bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf die zuständige Sachbearbeiterin war, telefonisch gesprochen habe. Dieses Telefonat sei als Einspruch zu werten gewesen. Der Einspruch sei deshalb rechtzeitig eingebracht worden.

 

Gemäß § 13 Abs 2 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Beim Einspruch gegen eine Strafverfügung handelt es sich um ein derartiges Anbringen, das an eine Frist gebunden ist, weil gemäß § 49 Abs 1 VStG ein Beschuldigter gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben kann. Jedoch legt § 49 Abs 1 VStG ausdrücklich fest, dass entgegen der grundsätzlichen Regel des § 13 Abs 2 AVG der Einspruch auch mündlich erhoben werden kann.

 

Zu den mündlichen Anbringen im Sinne des § 13 Abs 1 AVG zählen auch telefonische Eingaben (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16 Aufl, Anm 4 zu § 49 VStG). Allerdings wäre die telefonische Einbringung gemäß § 13 Abs 1 AVG nur dann als eine Form der mündlichen Einspruchserhebung zulässig, wenn es der Natur der Sache nach tunlich erschiene. Dies liegt jedoch im Falle der Erhebung eines Einspruches nicht vor. Gemäß § 14 Abs 1 AVG ist über einen mündlich erhobenen Einspruch eine Niederschrift aufzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16 Aufl, Anm 4 zu § 49 VStG). Der Gesetzgeber hat in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1167 BlgNR, XX GP) zum Bundesgesetz BGBl I Nr 158/1998, in dessen Fassung sich der Abs 1 des § 14 AVG nach wie vor befindet, ausdrücklich festgehalten, dass die telefonische Einbringung eines Anbringens, das die Aufnahme einer Niederschrift erfordern würde, schon im Hinblick auf das Erfordernis der persönlichen Fertigung der Niederschrift nicht der Natur der Sache nach tunlich erscheint. Daraus ergibt sich, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur jene Anbringen, die mündlich eingebracht werden dürfen auch auf telefonische Art zulässigerweise eingebracht werden können, die nicht die Aufnahme einer Niederschrift erforderlich machen. Bei der mündlichen Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung ist allerdings die Aufnahme einer Niederschrift erforderlich. Daher war es der Berufungswerberin rechtlich nicht zulässigerweise möglich, einen Einspruch gegen die hier verfahrensgegenständliche Strafverfügung telefonisch einzubringen.

 

Auf Grund dieser Rechtslage war es nicht weiter erforderlich zu erheben, ob und allenfalls wann das von der Berufungswerberin angeführte Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf stattfand, weil auch für den Fall, dass sie tatsächlich im Zuge dieses Telefonates mündlich Einspruch erheben wollte, dies rechtlich nicht möglich und daher unbeachtlich war.

Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf wies daher den (allein beachtlichen) schriftlich am 20 04 2005 per Telefax eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung zu Recht wegen Verspätung zurück, weil der letzte Tag der Einspruchfrist der 19 04 2005 war.

 

Gemäß § 51e Abs 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von einer Berufungsverhandlung kann gemäß § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2.

sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3.

im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

 4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Berufungswerberin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Berufungswerberin nicht beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hat auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.

 

Der verfahrensrelevante Sachverhalt stand unbestritten fest. Die Berufungswerberin brachte zusammengefasst letztlich lediglich vor, sie habe bereits vor der schriftlichen Erhebung ihres Einspruches mündlich, und zwar telefonisch Einspruch erhoben. Damit machte sie nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage geltend, die unter Annahme der Richtigkeit ihres Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht geprüft wurde. Ihre Berufung richtete sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland durfte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Berufungswerberin der entscheidungsrelevante Sachverhalt von vornherein unstrittig feststand, wobei es letztlich aus rechtlichen Gründen dahingestellt bleiben konnte, ob das von der Berufungswerberin angeführte Telefonat stattgefunden hatte, weil selbst bei Vorliegen dieses Umstandes keine andere rechtliche Beurteilung vorzunehmen gewesen wäre. Es war nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte der Berufungswerberin durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen stand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.

Schlagworte
mündliche Erhebung eines Einspruches, telefonische Erhebung eines Einspruches, Einspruchserhebung per Telefon
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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