Zu den mündlichen Anbringen im Sinne des § 13 Abs 1 AVG zählen auch telefonische Eingaben (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16 Aufl, Anm 4 zu § 49 VStG). Allerdings wäre die telefonische Einbringung eines Einspruches gemäß § 13 Abs 1 AVG nur dann als eine Form der mündlichen Einspruchserhebung zulässig, wenn es der Natur der Sache nach tunlich erschiene. Dies liegt jedoch im Falle der Erhebung eines Einspruches nicht vor. Gemäß § 14 Abs 1 AVG ist über einen mündlich erhobenen Einspruch eine Niederschrift aufzunehmen (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16 Aufl, Anm 4 zu § 49 VStG). Der Gesetzgeber hat in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1167 BlgNR, XX. GP) zum Bundesgesetz BGBl I Nr 158/1998, in dessen Fassung sich der Abs 1 des § 14 AVG nach wie vor befindet, ausdrücklich festgehalten, dass die telefonische Einbringung eines Anbringens, das die Aufnahme einer Niederschrift erfordern würde, schon im Hinblick auf das Erfordernis der persönlichen Fertigung der Niederschrift nicht der Natur der Sache nach tunlich erscheint. Daraus ergibt sich, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur jene Anbringen, die mündlich eingebracht werden dürfen auch auf telefonische Art zulässigerweise eingebracht werden können, die nicht die Aufnahme einer Niederschrift erforderlich machen. Bei der mündlichen Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung ist allerdings die Aufnahme einer Niederschrift erforderlich. Daher ist es rechtlich nicht zulässigerweise möglich, einen Einspruch gegen eine Strafverfügung telefonisch einzubringen.