TE UVS Tirol 2006/03/28 2005/17/3189-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn C. Y., XY, St. J. i. T., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 15.07.2005, Zl: VK-3668-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel den Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 24.05.2005 als verspätet zurück und begründete dies damit, die betreffende Strafverfügung sei dem Berufungswerber am 01.06.2005 durch Hinterlegung zugestellt worden, der Einspruch des Berufungswerbers sei jedoch erst am 24.06.2005, sohin nicht innerhalb der nach § 49 VStG festgesetzten Frist von 2 Wochen, eingebracht worden.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und äußerte sich dahingehend, an einem Wochentag nach Erhalt der Hinterlegungsanzeige sofort zum Postamt gegangen zu sein, um den Brief abzuholen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass der Briefträger diesen Brief nochmals mit hätte. Er habe daraufhin dem Postangestellten mitgeteilt, er würde den gelben Schein unterschreiben und seine Freundin würde den Brief am nächsten Tag abholen. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Der Berufungswerber habe seiner Freundin daraufhin eine Vollmacht erteilt, den Brief für ihn abholen zu können; jedoch auch dies sei nicht akzeptiert worden. Erst durch Anrufe der Freundin bei Herrn H. sei die Strafverfügung nochmals zugestellt worden. Der Berufungswerber selbst sei Fernfahrer und komme erst am Freitag Abend oder am Samstag Mittag, ganz selten jedoch wochentags, von der Arbeit nach Hause und würde auch von seinem Arbeitgeber nicht frei bekommen, um BH-Briefe abzuholen.

 

Augrund dieser Berufung wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 02.03.2006 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, wo er sich in der Zeit vom 01.06.2005 bis 15.06.2005 aufgehalten hat bzw ob er in dieser Zeit von der Abgabestelle abwesend war, sowie im Falle einer Ortsabwesenheit, diese durch Vorlage entsprechender Urkunden glaubhaft zu machen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, Zl: VK- 3668-2005, insbesondere in die darin befindlichen Zustellscheine, des weiteren durch Einsichtnahme in den vom Berufungswerber vorgelegten Arbeitsbericht sowie durch Einholung von Auskünften beim zuständigen Sachbearbeiter K. H. hinsichtlich einer nachträglich erfolgten Zustellung und beim betreffenden Postamt hinsichtlich deren Öffnungszeiten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24.05.2005, Zl VK-3668-2005, durch Vornahme eines ersten Zustellversuchs am 31.05.2005 samt Ankündigung eines zweiten Zustellversuchs am 01.06.2005. Nachdem auch der am 01.06.2005 vorgenommene zweite Zustellversuch ergebnislos verlief, wurde in dem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen, in welcher auf die postalische Hinterlegung beim Postamt in St. J. i. T. sowie auf den Beginn der 2wöchigen Abholfrist mit 01.06.2005 hingewiesen wurde. Der 01.06.2005 war ein Mittwoch. Dem Berufungswerber ist diese Hinterlegungsanzeige zugegangen.

Das genannte Postamt hat von Montag bis Freitag jeweils von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

 

Der Berufungswerber ist Berufskraftfahrer. In der Zeit vom 01.06.2005 bis 15.06.2005 war er regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig. Er nahm in dieser Zeit zahlreiche Fahrten von Kundl, Söll bzw Jenbach beginnend (Beladeort) vor und führte ua auch Lieferungen durch, bei welchen der Entladeort Hopfgarten bzw Söll war. Der Berufungswerber führte zB am Freitag, den 10.06.2005 eine Fahrt von Kundl nach Söll durch.

 

Die 2-wöchige Rechtsmittelfrist gegen die Strafverfügung vom 24.05.2005 endete am Mittwoch, den 15.6.2004. Der Berufungswerber hat jedoch erst am 24.6.2004 den Einspruch beim Postamt St. J. i. T. aufgegeben.

 

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Zustelldaten ergaben sich bedenkenlos aus dem im Akt befindlichen Rückschein. Dass die Hinterlegungsanzeige dem Berufungswerber auch zugegangen ist, hat der Berufungswerber selbst in seiner Berufung dargelegt.

 

Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Öffnungszeiten des in Rede stehenden Postamtes ergaben sich aus einer diesbezüglich eingeholten Auskunft.

Dass der Berufungswerber in der Zeit vom 01.06. bis 15.06.2005 nicht dauernd ortsabwesend war, sondern im Nahebereich der betreffenden Postfiliale Fahrten durchführte, war dem vom Berufungswerber vorgelegten Arbeitsbericht zu entnehmen.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 21 Abs 1 Zustellgesetz dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurück zu lassen oder ? wenn dies nicht möglich ist ? an der Eingangstüre anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz ist das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, wobei nach stRsp des VwGH vorübergehende, berufsbedingte regelmäßige Abwesenheiten von der Abgabestelle zu bestimmten Stunden oder an bestimmten Werktagen die Annahme einer Regelmäßigkeit der Anwesenheit an der Abgabenstelle nicht unzulässig machen.

 

Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Gem § 49 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei dies einer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Im vorliegenden Fall ist zweifelsfrei hervorgekommen, dass der Berufungswerber in der Zeit vom 01.06.2005 bis 15.06.2005 nicht durchgehend ortsabwesend war, sondern sich auch berufsbedingt im Nahebereich des Postamtes St. J. aufgehalten hat. Die Hinterlegung der Strafverfügung erging daher nach zweimaligen fruchtlosen Zustellversuchen zu Recht. Der Lauf der 2-wöchigen Einspruchsfrist hat daher mit dem ersten Tag der Bereitstellung zur Abholung, am 01.06.2005, begonnen und endete mit 15.06.2005. Da der Berufungswerber den Einspruch jedoch erst am 24.06.2005 zur Post gegeben hat, war dieser richtigerweise als verspätet zurückzuweisen.

 

Die Verantwortung des Berufungswerbers, er habe seiner Freundin eine Vollmacht gegeben und sei es ein Fehler der Post gewesen, den RSa-Brief nicht herauszugeben, war nicht zielführend; hat doch der Berufungswerber selbst angegeben, sofort nach Erhalt der Hinterlegungsanzeige versucht zu haben, den Brief beim Postamt abzuholen und sei ihm in der Folge mitgeteilt worden, dass diesen der Briefträger nochmals mit hätte. Er habe daraufhin den Vorschlag gemacht, die Hinterlegungsanzeige zu unterschreiben und den Brief dann von seiner Freundin abholen zu lassen, was die Postbeamtin jedoch ablehnt habe. Demnach war es dem Berufungswerber bewusst, dass es sich um ein Schriftstück handelt, welches nur von ihm selbst und nicht durch einen Dritten abgeholt werden kann. Im Übrigen wäre dies bereits unmissverständlich der Hinterlegungsanzeige zu entnehmen gewesen. Dem Berufungswerber war es jedenfalls zuzumuten, gegebenenfalls im Zuge seiner Fahrten, welche im Nahebereich des zuständigen Postamtes durchgeführt wurden (zB Fahrt am 10.06.2005 von Kundl nach Söll), die Strafverfügung innerhalb der Einspruchsfrist zu beheben und den Einspruch sodann fristgerecht zu erheben.

Schlagworte
Die, Verantwortung, des, Berufungswerbers, er, habe, seiner, Freundin, eine, Vollmacht, gegeben, es, sei, ein, Fehler, der, Post, gewesen, den, RSa-Brief, nicht, herauszugeben, war, nicht, zielführend, hat, doch, der, Berufungswerber, selbst, angegeben, sofort, nach, Erhalt, der, Hinterlegungsanzeige, versucht, zu, haben, den, Brief, beim, Postamt, abzuholen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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