Ergeht in erster Instanz ein Straferkenntnis über den gleichen Sachverhalt der auch Gegenstand einer bereits rechtskräftigen Strafverfügung war, so ist im Berufungsverfahren in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis infolge Unvereinbarkeit mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung zu beheben.