Scheint in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung die Möglichkeit des Einbringens eines telefonischen Einspruchs nicht auf, dann ist ein solcher auch nicht vorgesehen. Dies folgt auch aus den § 14 AVG und § 33 VStG, wonach die körperliche Anwesenheit des Beschuldigten vor der Behörde notwendig ist.