RS UVS Kärnten 1993/05/25 KUVS-789/3/93

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Rechtssatz

Scheint in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung die Möglichkeit des Einbringens eines telefonischen Einspruchs nicht auf, dann ist ein solcher auch nicht vorgesehen. Dies folgt auch aus den § 14 AVG und § 33 VStG, wonach die körperliche Anwesenheit des Beschuldigten vor der Behörde notwendig ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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